Schulgeldordnung

Ordnung für die Erhebung von Schulgeld für den Besuch der Sozialpädagogikschule gGmbH

§1           Die Sozialpädagogikschule gGmbH ist Träger einer Berufsfachschule Sozialpädagogik, einer Berufsfachschule Sozialpädagogische/r Assistent/in sowie einer Fachschule Sozialpädagogik.

§2           Die Sozialpädagogikschule gGmbH erhebt derzeit kein monatliches Schulgeld als Beitrag der Personensorgeberechtigten zu den Kosten der Schule.

§3           Mit Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages in der jeweiligen Schulform wird vom Unterzeichner die Übernahme nachfolgend aufgeführter Kosten zugesagt, die gemäß Schulgeldordnung erhoben werden:

Schulform

Einschreibgebühr

Kopiergeld

Prüfungsgebühr

       

Berufsfachschule Sozialpädagogik

10 € einmalig

- ausgesetzt -

Entfällt (keine praktische Prüfung)

Fälligkeit:

bei Anmeldung

Schuljahresbeginn

 
       

Berufsfachschule

Sozialpädagogische/r Assistent/in

entfällt

(Schulgeldfreiheit ab 01.08.2019)

- ausgesetzt -

entfällt

(Schulgeldfreiheit ab 01.08.2019)

Fälligkeit:

--

Schuljahresbeginn

--

       

Fachschule Sozialpädagogik

entfällt

(Schulgeldfreiheit ab 01.08.2019)

- ausgesetzt -

entfällt

(Schulgeldfreiheit ab 01.08.2019)

Fälligkeit:

--

Schuljahresbeginn

--

       

 

§4           Bei Schulbuchausleihe sind die Leihgebühren in der jeweils gültigen Höhe zu tragen. Die              Leihgebühren werden mit der Anmeldung zur Ausleihe fällig und decken die Kosten der             Ausleihe für beide Klassenstufen der jeweiligen Schulform ab. Eine Erstattung der      entrichteten Leihgebühren bei Abbruch der Ausbildung erfolgt nicht.

§5           Der Schulträger ist berechtigt, diese Ordnung, insbesondere die Höhe des Schulgeldes, mit         einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Beginn eines Schulhalbjahres zu ändern. Über              die Änderung des Schulgeldes entscheidet das Schulleitungsteam in Abstimmung mit der                 Geschäftsführung der gGmbH auf Basis gültiger Rechtsgrundlagen. Eine Zustimmung der            Personensorgeberechtigten und der Schülerin oder des Schülers zur Änderung des          Schulgeldes ist nicht erforderlich.

§6           Bei einem Rücktritt vom Ausbildungsvertrag im laufenden Schuljahr erfolgt keine            Rückerstattung der Einschreibgebühr bzw. des Kopiergeldes.

§7           Diese Schulgeldordnung ist dem Schulvertrag untergeordnet und ergänzt diesen. Die    Schulgeldordnung gilt jeweils in der aktuellen Fassung.

Stand 01.08.2019